d) Auch im ostseitigen Raum mit sanitären Anlagen wird die Raumhöhe unbestrittenermassen unterschritten. Da die Räumlichkeiten im Dachgeschoss alle dieselbe Konstruktion aufweisen, kann bezüglich Notwendigkeit und Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Raumhöhe auf Erwägung 5.e. verwiesen werden. Auch für diesen Raum kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der Ausbau ist demnach nicht bewilligungsfähig. 7. Umnutzung Estrich in Raum mit sanitären Anlagen West