Die Fotos, welche anlässlich der Begehung durch die Gemeinde erstellt wurden, bestätigen denn auch, dass der Raum tatsächlich zeitweise als Wohnraum genutzt wurde, ist dieser auf den Fotos doch mit einem Bett sowie einer Matratze, Teppichen resp. Tüchern und Fussmatten sowie einem Kleiderständer eingerichtet. Auch der ostseitige Raum mit sanitären Anlagen hat nach dem Gesagten die minimale Raumhöhe gemäss Art. 67 BauV einzuhalten.