Der besagte Raum nimmt rund die Hälfe des Dachgeschosses ein. Wie die anderen Räumlichkeiten wurde er im Rahmen des Ausbaus isoliert und mit Dachflächenfenstern versehen. Die Wände wurden verputzt und die Decken gestrichen. Der Boden wurde mit schwarzen Bodenplatten ausgelegt und an der Fassadenwand wurde ein Heizkörper angebracht. b) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Vorschriften über die Raumhöhe auf das im Dachgeschoss eingebaute Badezimmer nicht anwendbar.