Aus den Fotoaufnahmen, welche im Rahmen der Begehung durch die Baupolizeibehörde im Oktober 2021 erstellt wurden, geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden resp. die Mieterschaft den Raum unter anderem mit einem Einzelbett sowie zusätzlich mit einer Doppelmatratze und einem Kleiderständer eingerichtet haben. 19 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 8/12 BVD 110/2024/74