67 BauV zuwiderlaufen würde. Das bereits realisierte Vorhaben hält die Mindesthöhe an keiner Stelle ein und lediglich über eine Breite von 1.80 m weist das Dachgeschoss eine Höhe von über 1.50 m auf. Ein durchschnittlich grosser Mensch kann im Dachgeschoss demnach lediglich auf einer geringen Fläche überhaupt aufrecht stehen. Damit liegt eine gewichtige Abweichung von der vorgeschriebenen Mindesthöhe vor, welche sich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der Wohnhygiene und der Gesundheit der Bewohnenden vereinbaren lässt. Nach dem Gesagten hat das Regierungsstatthalteramt die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Raumhöhe zu Recht nicht erteilt.