Im blossen Vorbestehen der geringen Raumhöhe aufgrund der Holzkonstruktion des Gebäudes sind keine besonderen Verhältnisse zu erblicken, die eine Abweichung von den Vorschriften über die Raumhöhe in Wohnräumen rechtfertigen würden. Die Bestimmung von Art. 67 BauV will gerade verhindern, dass zu niedrige Räume dem dauernden Aufenthalt zugeführt werden. Mit dieser Begründung könnte sonst jeder Raum, welcher aufgrund von vorgegebenen Raumstrukturen zu niedrig ist, mittels Ausnahmebewilligung einer Wohn- oder Arbeitsnutzung zugeführt werden, was Sinn und Zweck von Art. 67 BauV zuwiderlaufen würde.