e) Vorliegend beträgt die Raumhöhe unmittelbar unter der Dachfirst und damit am höchsten Punkt des Dachgeschosses 2.13 m. Die erforderliche Raumhöhe von 2.30 m gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV wird demnach im Dachgeschoss an keiner Stelle eingehalten, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. Die Beschwerdeführenden haben für die Unterschreitung der Raumhöhe im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausnahmegesuch gestellt. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführenden lediglich auf die bestehende Holzkonstruktion des Gebäudes.