Dazu kommt die komfortable Erschliessung der Räume über fix installierte Treppen sowie die Befensterung und die innere Ausgestaltung mit verputzten Wänden, gestrichenen Decken sowie Bodenbelag. Insgesamt sind die Räume objektiv zum Wohnen geeignet resp. laden aufgrund ihrer Ausgestaltung zum Wohnen ein. Ausser der Raumhöhe sind alle Kriterien erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Räume gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Wie bereits erwähnt ist nicht die Absichtserklärung der Bauherrschaft, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Raumes massgebend für seine Qualifikation.