d) Aus den Bauplänen sowie insbesondere aus der Fotodokumentation der Gemeinde geht deutlich hervor, dass sich der Ausbau der Estrichräume nicht von jenem eines Wohnraumes unterscheidet. Auch wenn die Räume unbestrittenermassen die Raumhöhe gem. Art. 67 BauV nicht einhalten, ist einem erwachsenen Menschen das Aufrechtstehen in der Raummitte möglich. Die Isolation und Beheizung ermöglicht es den Bewohnenden sodann, sich auch im Winter für längere Zeit in diesen Räumlichkeiten aufzuhalten. Dazu kommt die komfortable Erschliessung der Räume über fix installierte Treppen sowie die Befensterung und die innere Ausgestaltung mit verputzten Wänden, gestrichenen Decken sowie Bodenbelag.