c) Entscheidend für die Frage, ob die Räumlichkeiten im Dachgeschoss den Anforderungen an Wohnräume gemäss Art. 64 ff. BauV genügen müssen, ist die objektive, tatsächliche Verwendbarkeit der Räumlichkeiten. Ausschlaggebend ist nicht die Absichtserklärung der Bauherrschaft oder die Bezeichnung in den Bauplänen, sondern ob die Räumlichkeiten objektiv eine Wohnnutzung zulassen oder nicht.18 Kriterien für die Verwendbarkeit zum Wohnen bilden etwa das Mass der Belichtung der Räume durch Fenster, die Isolation der Räume, die Raumhöhe, die Erschliessung sowie die innere Ausgestaltung.