b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Räume, welche keine sanitären Anlagen enthalten, würden als Durchgangsräume zum Badezimmer und nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen im Sinne von Art. 63 BauV dienen. In den Plänen seien sie deshalb als «Estrich» aufgeführt. Solange das Dachgeschoss nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werde, unterstehe es nicht den Mindesthöhenvorschriften von Art. 67 BauV.