69 BauV erklärt für sanitäre Anlagen sodann lediglich die Bestimmungen über Heizung und Isolation, nicht aber jene über die Raumhöhe für anwendbar, was darauf hindeutet, dass die Vorschriften über die Raumhöhe nach Art. 67 BauG auf Badezimmer keine Anwendung finden. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass auch ein Badezimmer – wie jede Baute und Anlage – grundsätzlich weder Personen noch Tiere gefährden darf (Art. 21 Abs. 1 BauG). Denn auch wenn der Wortlaut und die Gesetzessystematik in Bezug auf Badezimmer gegen die Anwendbarkeit von Art. 67 BauV sprechen, kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass Räume, welche zwar keine Wohnräume im Sinne von Art.