69 eine eigene Vorschrift betreffend sanitäre Anlagen vor, welche festhält, dass die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit anwendbar sind, was darauf schliessen lässt, dass es sich bei sanitären Anlagen nicht um Wohnräume handelt. Art. 69 BauV erklärt für sanitäre Anlagen sodann lediglich die Bestimmungen über Heizung und Isolation, nicht aber jene über die Raumhöhe für anwendbar, was darauf hindeutet, dass die Vorschriften über die Raumhöhe nach Art. 67 BauG auf Badezimmer keine Anwendung finden.