Die Gesetzessystematik legt nahe, dass es sich bei Badezimmern nicht um Wohnräume im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauV handelt: Einerseits führt Art. 63 BauV Badezimmer nicht explizit als Wohnraum auf und andererseits sieht die BauV mit Art. 69 eine eigene Vorschrift betreffend sanitäre Anlagen vor, welche festhält, dass die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit anwendbar sind, was darauf schliessen lässt, dass es sich bei sanitären Anlagen nicht um Wohnräume handelt.