67 Abs. 3 BauV). Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Zimmer für häusliche Arbeiten (Art. 63 Abs. 1 BauV). Für sanitäre Anlagen hält Art. 69 BauV unter anderem fest, dass die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit anwendbar sind.