b) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, betreiben und unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen (Art. 21 Abs. 2 BauG). Wohn- und Arbeitsräume müssen mindestens eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen, wobei die Mindesthöhe in abgeschrägten Räumen wenigstens über zwei Drittel der anrechenbaren Bodenfläche vorhanden sein muss (Art. 67 Abs. 1 und 2 BauV). Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1.50 m werden nicht an die Bodenfläche angerechnet (Art. 67 Abs. 3 BauV).