Die Beschwerdeführenden können sich für den Ausbau des Dachgeschosses demnach nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu beweisen, dass die westseitige Treppe in das Dachgeschoss bereits vorbestehend gewesen und einst bewilligt worden wäre. Die fragliche Treppe ist in den Bauplänen von 2019 noch nicht eingezeichnet, was darauf schliessen lässt, dass sie dazumal noch nicht bestanden hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht denn auch aus den aktuellen Plänen nicht hervor, dass die Treppe vor dem Ausbau bereits bestanden hätte. Vielmehr sind sämtliche Treppen ins Dachgeschoss in den Plänen rot