Dass sich an der Ostfassade des Gebäudes ein gedeckter Balkon befindet, welcher nur über das Dachgeschoss erreicht werden kann, ändert an dieser Einschätzung nichts. Eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie fällt damit von vorhinein ausser Betracht, da der Besitzstandsschutz gemäss Art. 3 BauG nur für bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt, die ursprünglich rechtmässig bewilligt wurden und später aufgrund einer Rechtsänderung widerrechtlich geworden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführenden können sich für den Ausbau des Dachgeschosses demnach nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.