Gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Parteien kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss vor dem Ausbau als gewöhnlicher Estrich genutzt wurde und eine anderweitige Nutzung auch nie bewilligt war. Dass sich an der Ostfassade des Gebäudes ein gedeckter Balkon befindet, welcher nur über das Dachgeschoss erreicht werden kann, ändert an dieser Einschätzung nichts.