d) Im Dachgeschoss wurde nie Wohnraum bewilligt, wie sich aus den vorhandenen Baubewilligungsakten ergibt. Das Dachgeschoss ist in den früheren Grundrissplänen nicht eingezeichnet und wies keine Befensterung auf. Es wurde erst im Rahmen des Ausbaus isoliert und mit Heizkörpern sowie Dachflächenfenstern versehen. Dass im Dachgeschoss bereits vor dem Ausbau sanitäre Anlagen bestanden hätten, wird von den Beschwerdeführenden überdies auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Parteien kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss vor dem Ausbau als gewöhnlicher Estrich genutzt wurde und eine anderweitige Nutzung auch nie bewilligt war.