c) Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften oder Pläne nicht berührt. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG soll gemäss Rechtsprechung und Lehre lediglich ermöglichen, dass die durch eine Rechtsänderung widerrechtlich gewordene Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt werden kann.10 Dazu darf eine Baute oder Anlage gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Der Nachweis, dass eine Baute einst bewilligt worden ist, obliegt der Bauherrschaft;