Die Gemeinde vertritt den Standpunkt, dass der Ausbau des Dachgeschosses klar über eine besitzstandsgeschützte zeitgemässe Erneuerung hinausgehe. Aus den Angaben der Bauherrschaft sei zu schliessen, dass das Dachgeschoss vor dem Ausbau weder für Wohnzwecke genutzt wurde, noch ein Badezimmer darin bestanden habe. Der Ausbau stelle demnach eine Nutzungsänderung dar, auf welche Art. 3 BauG keinen Anspruch vermittle.