Weitere Fenster als das bewilligte Fassadenfenster sind auf Höhe des Dachgeschosses in den Bauplänen nicht eingezeichnet. Auch den weiteren vorhandenen Akten lassen sich keine Angaben über das Dachgeschoss entnehmen.9 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden im Dachgeschoss zwei Zimmer mit sowie zwei Zimmer ohne sanitäre Anlagen ohne das Vorliegen einer Baubewilligung eingebaut haben.