Sie hatten demnach keine Möglichkeit, sich zu allen von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen im Voraus zu äussern. Indem die Gemeinde die Beschwerdeführenden nicht zu allen Wiederherstellungsmassnahmen angehört hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden konnten sich jedoch im vorliegenden Verfahren mehrmals umfassend äussern und demnach ihre Parteirechte vollumfänglich wahrnehmen. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Gemeinde verfügt, würde eine Rückweisung nur zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Die Gehörsverletzung kann dementsprechend im Beschwerdeverfahren geheilt werden.