d) Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass sich die Ausführungen der Gemeinde in den erwähnten Verfügungen lediglich auf die Auflösung der Badezimmer sowie die Entfernung resp. Verkleinerung der Dachflächenfenster beziehen und der Rückbau der Erschliessungstreppen sowie der Heizkörper nicht explizit als Wiederherstellungsmassnahmen erwähnt wurden. Sodann geht auch aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden zu diesen konkreten Wiederherstellungsmassnahmen angehört worden wären. Sie hatten demnach keine Möglichkeit, sich zu allen von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahmen im Voraus zu äussern.