Die Badezimmer im Dachgeschoss müssten folglich aufgelöst und die Dachflächenfenster entfernt bzw. verkleinert werden. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 gewährte die Gemeinde den Beschwerdeführenden erneut das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Teilbauabschlag sowie zur damit einhergehenden Wiederherstellungsanordnung in Bezug auf das Dachgeschoss.5