Solange der ausgebaute Dachstock nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werde, unterstehe er ausserdem nicht der Mindesthöhenvorschrift von Art. 67 BauV. Schliesslich würden die Dachfenster dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz von Art. 10 GBR entsprechen; der diesbezüglich verfügte Rückbau mute willkürlich an, sei überdies unklar formuliert und werde im Entscheid nicht begründet. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.