Sie machen insbesondere geltend, die Gemeinde gehe in Bezug auf die Nutzung des ausgebauten, isolierten und mit einer Heizung versehenen Dachgeschosses von einem falschen Sachverhalt aus. So liege entgegen der Auffassung der Gemeinde keine Nutzungsänderung vor, da das Dachgeschoss nicht zu Wohnzwecken, sondern als Zweit-Badezimmer, Waschküche/Trocknungsraum und Stauraum genutzt werde. Beim Dachausbau mit Isolation handle es sich um eine «zeitgemässe Erneuerung» im Sinne der Besitzstandsregel von Art. 3 Abs. 2 BauG. Solange der ausgebaute Dachstock nicht zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werde, unterstehe er ausserdem nicht der Mindesthöhenvorschrift von Art.