4. In der Folge erteilte die Gemeinde mit Bauentscheid vom 2. Mai 2024 die Teilbaubewilligung für die vorgenommenen Grundrissveränderungen im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss, mit Ausnahme der Treppen in das Dachgeschoss. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 13 Abs. 2 GBR für das Abweichen der Dachaufbauten wurde erteilt. Für den Ausbau des Dachgeschosses erteilte die Gemeinde den Bauabschlag. Diesbezüglich ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Sie forderte die Beschwerdeführenden zu folgenden Wiederherstellungsmassnahmen auf: