a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Es hätte aber korrekterweise im Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten werden müssen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).