Ob die Vorinstanz diese Frage richtig gewichtet hat, muss hier nicht untersucht werden. Der Beschwerdeführer erklärt in Ziffer 1.1.2 seiner Beschwerde, dass er sich nur an der nicht bzw. falsch geregelten Handsenderberechtigung störe, den Bau des Pollers an sich jedoch nicht (mehr) anfechten wolle. Damit erübrigt sich hier eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen die baulichen Aspekte des Pollers legitimiert wäre bzw. welche Kriterien dabei wesentlich sind. 16 Mst. 1:200, vom 26. September 2023, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom