d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer nicht nur die Handsenderberechtigung thematisiert, sondern auch die Erstellung des Pollers an sich beanstandet. Dazu war der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung legitimiert, wenn er von Einschränkungen durch den Poller mit genügender Intensität betroffen war.17 In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer der entstehende Umweg zumutbar sei. Ob die Vorinstanz diese Frage richtig gewichtet hat, muss hier nicht untersucht werden.