Der Beschwerdeführer kann demnach das von ihm angestrebte Ziel, einen Handsender zur Bedienung des Pollers zu erhalten, im Baubewilligungsverfahren gar nicht erreichen. Er kann auch nicht erreichen, dass im Baubewilligungsverfahren über seine Handsenderberechtigung verfügt wird. Das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt eines Handsenders bzw. einer diesbezüglichen Verfügung legitimiert ihn somit nicht zur Einsprache.