Darin liegt keine Rechtsverweigerung. Wer als Zubringer gilt und einen Handsender erhält, ist eine Frage der Anwendung der Verkehrsanordnungen. Die Anwendung von Verkehrsanordnungen ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Sie erfolgt in einem anderen Verfahren und die BVD ist nicht die dafür zuständige Rechtsmittelinstanz. Im Baubewilligungsverfahren war demnach insbesondere nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer und andere Mitglieder des E.________ Handsender erhalten und ob diesbezüglich ein Gleichbehandlungsanspruch mit Kundinnen und Kunden des G.________ besteht.