c) Der mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Plan «Situation mit Werkleitungen»16 stellt den vom Beschwerdeführer behaupteten Perimeter für die Handsenderberechtigung nicht dar. Ein solcher Perimeter wird auch im Baugesuch nirgends umschrieben. Im angefochtenen Entscheid wird über den Personenkreis, der einen Handsender zur Bedienung des Pollers erhält, nicht entschieden. Die Handsenderberechtigung bildete somit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.