Es gibt Fälle, in denen direkt eine bauliche Massnahme selbst eine neue Einschränkung des Gemeingebrauchs herbeiführt. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob die Einschränkung verhältnismässig ist (Art. 65 Abs. 2 SG14).15 Das hier streitige Bauvorhaben hat jedoch keine neue Einschränkung des Gemeinge- 8 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12 und 13 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41