b) Die streitige Polleranlage soll der Durchsetzung des geltenden Fahrverbots mit Zubringervorbehalt dienen. Die Signalisation soll im Zusammenhang mit dem Poller allenfalls noch angepasst werden.12 Dies kann ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens geschehen13. Mit dem streitigen Baugesuch wurden jedenfalls noch keine neuen Verkehrsanordnungen beantragt.