a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Einsprachelegitimation daraus, dass er bei richtiger Rechtsanwendung einen Handsender zur Bedienung des Pollers erhalte oder dass darüber zumindest formell entschieden werden müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Einsprachelegitimation nicht entscheidend, ob ihm der durch den Poller verursachte Umweg bei der Anfahrt zum E.________ zumutbar sei.