d) Das Regierungsstatthalteramt macht in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2024 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer die Rüge, die er zum Beschwerdegegenstand mache, im Baubewilligungsverfahren nach Ablauf der Einsprachefrist und somit verspätet eingereicht habe. Das Regierungsstatthalteramt zieht daher in Zweifel, ob auf die Beschwerde einzutreten sei. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt, in der Beschwerde an die BVD auch Rügen zu erheben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren.10 Darin liegt also kein Grund für ein Nichteintreten auf die Beschwerde.