c) Baubeschwerden müssen begründet werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). An Laieneingaben werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt. Von der angerufenen Behörde darf erwartet werden, dass sie Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auslegt. Aus der Beschwerde muss immerhin hervorgehen, inwiefern und aus welchen Gründen dem angefochtenen Entscheid nicht zugestimmt wird.9 Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.