Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Der Beschwerdeführer, dessen Einsprachelegitimation von der Vorinstanz aberkannt wurde, ist diesbezüglich in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid wird die 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion