b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gesamtbauentscheid vom 8. Mai 2024. Dieser gibt den Rahmen für den möglichen Streitgegenstand vor. Im Rahmen des mit dem Anfechtungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisses kann der Beschwerdeführer den Streitgegenstand bestimmen. Der Streitgegenstand kann aber nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.5 2. Eintreten auf die Beschwerde