Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/73 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Einwohnergemeinde Ittigen, Rain 7, Postfach 226, 3063 Ittigen Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 (eBau Nummer A.________; Polleranlage) I. Sachverhalt 1. Die Einwohnergemeinde Ittigen reichte am 2. November 2023 (Eingangsdatum) ein Bauge- such ein für das Erstellen einer Polleranlage im F.________weg, auf Parzellen Ittigen Grundbuch- blatt Nrn. B.________ und D.________. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2; bei der Par- zelle Nr. B.________ handelt es sich um eine Verkehrsfläche (F.________weg). Auf dem F.________weg gilt im fraglichen Abschnitt, zwischen F.________weg und H.________strasse, ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet».1 Mit der Polleranlage soll dem Fahrverbot Nachachtung verschafft werden. Den Durchfahrtsberechtig- ten sollen Handsender zur Absenkung des Pollers zur Verfügung gestellt werden.2 Der Beschwer- deführer erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers trat es gemäss den Entscheiderwä- gungen nicht ein. 1 Vorakten pag. 207 ff. S. 2 unten f.; Beschwerdeantwort der Gemeinde Ittigen vom 3. Juli 2024 S. 2 2 Vorakten pag. 45 1/6 BVD 110/2024/73 2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde eingereicht. Er stellt folgenden Antrag: «Der Erlass des Perimeters zur Abgabe eines Handsenders zum Absenken des Pollers sowie dessen An- wendungsakte sind aufzuheben und die Vergabe der Handsender und somit die Einfahrtberechtigungen sind politisch im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 SG/BE unter Wahrung der Rechtsgleichheit neu zu beurteilen». 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 12. Juni 2024 auf eine förmliche Vernehmlassung und verwies auf die Akten. Die Einwohnergemeinde Ittigen beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt a) Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 nennt als Betreff: «Be- schwerde gegen den Gesamtbauentscheid vom 8. Mai 2024 zu Gunsten der Einwohnergemeinde Ittigen, Rain 7, 3036 Ittigen ‘Erstellen einer Polleranlage im F.________weg’, eBau Nummer: A.________». In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht den Bau des Pollers an sich anfechten wolle, sondern die Festlegung des Kreises der Personen, die einen Handsender zum Absenken des Pollers erhalten.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffas- sung, dass diese Festlegung im Rahmen des Bauentscheids hätte erfolgen müssen. b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gesamtbauentscheid vom 8. Mai 2024. Die- ser gibt den Rahmen für den möglichen Streitgegenstand vor. Im Rahmen des mit dem Anfech- tungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisses kann der Beschwerdeführer den Streitgegenstand be- stimmen. Der Streitgegenstand kann aber nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.5 2. Eintreten auf die Beschwerde a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG6. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG7 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einspre- cher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Der Beschwerdeführer, dessen Einsprachelegitimation von der Vorinstanz aberkannt wurde, ist diesbezüglich in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legi- timiert. Im Beschwerdeverfahren gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid wird die 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Beschwerde Ziff. 1.1.2 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/6 BVD 110/2024/73 Legitimationsfrage zur materiellen Frage und zum Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens.8 c) Baubeschwerden müssen begründet werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). An Laieneingaben wer- den dabei keine hohen Anforderungen gestellt. Von der angerufenen Behörde darf erwartet wer- den, dass sie Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auslegt. Aus der Be- schwerde muss immerhin hervorgehen, inwiefern und aus welchen Gründen dem angefochtenen Entscheid nicht zugestimmt wird.9 Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. d) Das Regierungsstatthalteramt macht in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2024 darauf auf- merksam, dass der Beschwerdeführer die Rüge, die er zum Beschwerdegegenstand mache, im Baubewilligungsverfahren nach Ablauf der Einsprachefrist und somit verspätet eingereicht habe. Das Regierungsstatthalteramt zieht daher in Zweifel, ob auf die Beschwerde einzutreten sei. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt, in der Beschwerde an die BVD auch Rügen zu erheben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren.10 Darin liegt also kein Grund für ein Nichteintreten auf die Beschwerde. e) Im Beschwerdeverfahren gegen eine Nichteintretensverfügung mangels Legitimation steht die Legitimationsfrage im Vordergrund. Materielle Argumente gegen den Entscheid sind nur zu prüfen, falls die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. Ist die Nichteintre- tensverfügung rechtens, so ist die Beschwerde abzuweisen und die materiellen Rügen werden nicht geprüft.11 3. Einsprachelegitimation a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Einsprachelegitimation daraus, dass er bei richtiger Rechtsanwendung einen Handsender zur Bedienung des Pollers erhalte oder dass darüber zumindest formell entschieden werden müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Einsprachelegitimation nicht entscheidend, ob ihm der durch den Poller verursachte Um- weg bei der Anfahrt zum E.________ zumutbar sei. b) Die streitige Polleranlage soll der Durchsetzung des geltenden Fahrverbots mit Zubringer- vorbehalt dienen. Die Signalisation soll im Zusammenhang mit dem Poller allenfalls noch ange- passt werden.12 Dies kann ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens geschehen13. Mit dem streitigen Baugesuch wurden jedenfalls noch keine neuen Verkehrsanordnungen beantragt. Es gibt Fälle, in denen direkt eine bauliche Massnahme selbst eine neue Einschränkung des Ge- meingebrauchs herbeiführt. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob die Einschränkung verhältnismässig ist (Art. 65 Abs. 2 SG14).15 Das hier streitige Bauvorhaben hat jedoch keine neue Einschränkung des Gemeinge- 8 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12 und 13 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 9 11 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 12 Vgl. Vorakten pag. 43 13 Vgl. BVR 2008 S. 360 E. 3.7-3.9 14 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 15 Vgl. VGE 2018/88 vom 7. November 2018 E. 2.3 3/6 BVD 110/2024/73 brauchs zur Folge. Mit dem Poller soll die bereits geltende Verkehrsregelung (Fahrverbot mit Zu- bringervorbehalt) durchgesetzt werden. Das Durchfahrtsverbot für Personen, die nicht Zubringer sind, besteht bereits; der Poller bedeutet für sie keine neue Einschränkung. Der Poller ist absenk- bar und es ist geplant, den als Zubringer Berechtigten einen Handsender zur Bedienung des Pol- lers zur Verfügung zu stellen. Auch für die Berechtigten bedeutet die Installation des Pollers keine neue Einschränkung. c) Der mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Plan «Situation mit Werkleitungen»16 stellt den vom Beschwerdeführer behaupteten Perimeter für die Handsenderberechtigung nicht dar. Ein solcher Perimeter wird auch im Baugesuch nirgends umschrieben. Im angefochtenen Entscheid wird über den Personenkreis, der einen Handsender zur Bedienung des Pollers erhält, nicht ent- schieden. Die Handsenderberechtigung bildete somit nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids. Darin liegt keine Rechtsverweigerung. Wer als Zubringer gilt und einen Handsender erhält, ist eine Frage der Anwendung der Verkehrsanordnungen. Die Anwendung von Verkehrsanordnungen ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Sie erfolgt in einem anderen Verfahren und die BVD ist nicht die dafür zuständige Rechtsmittelinstanz. Im Baubewilligungsverfahren war dem- nach insbesondere nicht zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer und andere Mitglieder des E.________ Handsender erhalten und ob diesbezüglich ein Gleichbehandlungsanspruch mit Kun- dinnen und Kunden des G.________ besteht. Der Beschwerdeführer kann demnach das von ihm angestrebte Ziel, einen Handsender zur Be- dienung des Pollers zu erhalten, im Baubewilligungsverfahren gar nicht erreichen. Er kann auch nicht erreichen, dass im Baubewilligungsverfahren über seine Handsenderberechtigung verfügt wird. Das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt eines Handsenders bzw. einer diesbezüg- lichen Verfügung legitimiert ihn somit nicht zur Einsprache. d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer nicht nur die Handsenderberech- tigung thematisiert, sondern auch die Erstellung des Pollers an sich beanstandet. Dazu war der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung legitimiert, wenn er von Einschränkungen durch den Poller mit genügender Intensität betroffen war.17 In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer der entstehende Umweg zumutbar sei. Ob die Vorinstanz diese Frage richtig gewichtet hat, muss hier nicht untersucht werden. Der Be- schwerdeführer erklärt in Ziffer 1.1.2 seiner Beschwerde, dass er sich nur an der nicht bzw. falsch geregelten Handsenderberechtigung störe, den Bau des Pollers an sich jedoch nicht (mehr) an- fechten wolle. Damit erübrigt sich hier eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen die baulichen Aspekte des Pollers legitimiert wäre bzw. welche Kriterien dabei wesentlich sind. 16 Mst. 1:200, vom 26. September 2023, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024; Beilage zur Beschwerdeantwort der Gemeinde Ittigen vom 3. Juli 2024 17 Vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6 sowie 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 7; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a, 11. Lemma 4/6 BVD 110/2024/73 4. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Nichteintreten auf die Einsprache des Be- schwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Es hätte aber korrekterweise im Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids festgehalten werden müssen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist der ange- fochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 wird um folgende Regelung ergänzt: «Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.» Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Ittigen, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6 BVD 110/2024/73 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6