a) Die geplante Erweiterung der Zufahrtsstrasse auf dem Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. K.________ weist eine Breite von 3.30 m auf. Auf dem Baugrundstück Sigriswil Gbbl. Nr. J.________ selber ist eine Breite von 3.50 m geplant. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich dabei nicht um eine Einbahnstrasse, sondern um eine Strasse mit Gegenverkehr. Die Erschliessung sei daher ungenügend.