Die BVD hat keinen Anlass, von der Beurteilung der ortskundigen und für die Verkehrssicherheit auf den Gemeindestrassen zuständigen Gemeinde abzuweichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der O.________weg, der für die in der Nachbarschaft liegenden Grundstücke der Beschwerdeführenden als genügen erachtet wurde, für die Erschliessung des Bauvorhabens nicht mehr genügen soll. Unter Berücksichtigung die besonderen topografischen Verhältnisse in der Gemeinde Sigriswil erscheint die erhebliche Steigung des O.________wegs nicht als aussergewöhnlich. Das Bauvorhaben umfasst die letzten beiden Bauparzellen. Die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung ist verhältnismässig gering.