Unterhaltsstandard der Gemeindestrassen obliegt den Gemeinden; sie sind deshalb auch in dieser Hinsicht grundsätzlich autonom.23 Die Gemeinde Sigriswil, die für die Erschliessung der Bauzonen zuständig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 BauG), führt dazu aus, dass die bestehenden topografischen Gegebenheiten nicht dazu führen könnten, dass die zur Wohnzone gehörenden Parzellen nicht überbaut werden könnten. Sie legt dar, dass hinsichtlich der Verkehrssicherheit keine Probleme bestehen und dass die Brandbekämpfung gewährleistet ist. Die BVD hat keinen Anlass, von der Beurteilung der ortskundigen und für die Verkehrssicherheit auf den Gemeindestrassen zuständigen Gemeinde abzuweichen.