Offensichtlich wurde der O.________weg auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden als genügende Zufahrt beurteilt. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, warum die bestehende Zufahrt für die Überbauung der verbleibenden beiden Grundstücke in der Bauzone nicht mehr genügen soll. Die Festlegung des jeweils erforderlichen Bau- und