Unter diesen Umständen ist weder erforderlich, die genaue Steigung durch den Geometer aufnehmen zu lassen, noch braucht es dazu einen Augenschein. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass es sich beim O.________weg um eine bestehende Erschliessungsstrasse handelt, die gemäss der Verkehrsrichtplanung der Gemeinde die vorliegend betroffene Bauzone erschliessen soll. Im Gesamtentscheid für den Neubau der N.________strasse wurde sie trotz der erheblichen Steigung als hinreichend beurteilt. Offensichtlich wurde der O.________weg auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden als genügende Zufahrt beurteilt.