Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen, die für neue Erschliessungen gelten. Das trifft insbesondere für neue Bauten in einem weitgehend überbauten Gebiet zu, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (vgl. Art. 5 Bst. a BauV), ebenso für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen (vgl. Art 5 Bst. b BauV). Die zu erwartende Mehrbelastung beurteilt sich nach den geltenden Zonenvorschriften und im Verhältnis zum bestehenden Verkehrsaufkommen.