Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchstens 12 Prozent betragen (Art. 9 Abs. 1 BauV). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeindebehörde von der Bauherrschaft die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen (Art. 9 Abs. 2 BauV). Diese Bestimmungen gelten indes nur für neue Erschliessungsanlagen. Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen, die für neue Erschliessungen gelten.